„Rückführung in Sicherheit und Würde kann derzeit nicht sichergestellt werden“
Nachdem er diesen Schritt gründlich vorbereitet hatte, hat Innenminister Stefan Studt nun einen zeitlich befristeten Abschiebestopp nach Afghanistan angeordnet. „Aus Sicht der Landesregierung Schleswig-Holstein kann derzeit nicht mehr sichergestellt werden, dass ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Standards in Sicherheit und Würde zurückgeführt werden können“, sagte Studt. Martin Habersaat, Landtagsabgeordneter aus Reinbek und stellvertretender Vorsitzender der SPD-Landtagsfraktion, ist froh über diesen Schritt, der von der CDU scharf kritisiert wurde. Habersaat: „Das unabhängige UN-Flüchtlingshilfswerk hat die Sicherheitslage in Afghanistan als angespannt und unklar eingestuft. Der Abschiebestopp ist aus humanitären Gründen notwendig geworden.“
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und das Diakonische Werk Schleswig-Holstein begrüßen diesen Schritt der Landesregierung. Bischof Gothart Magaard, Sprengel Schleswig und Holstein der Nordkirche, erklärte dazu: „Gerade die Nachrichten der letzten Tage verdeutlichen erneut: Die Gewalt, der die Menschen in Afghanistan ausgesetzt sind, ist allgegenwärtig, auch in als ursprünglich ‚sicher‘ eingestuften Regionen. Sie macht nicht einmal vor Hilfsorganisationen wie dem Roten Kreuz halt, das nach den Morden an sechs seiner Mitarbeiter seine Arbeit in Afghanistan vorerst aussetzen musste.“ Er sei Schleswig-Holsteins Innenminister Stefan Studt dankbar für seine humanitäre Entscheidung, vorerst keine Flüchtlinge in dieses täglich von blutigem Terror erschütterte Land abzuschieben. „Ausdrücklich ermutigen und bestärken möchte ich ihn in seinem Bemühen darum, dass afghanischen Asylsuchenden auch weiterhin Schutz in Deutschland gewährt wird.“
Stefan Studt hatte im Vorfeld den Bundesinnenminister und die Innenminister und -senatoren der Länder darum gebeten, auf der Grundlage der oben dargestellten Erkenntnisse die bisher vertretene Auffassung zu revidieren, dass die Sicherheitslage in den Zentren des Landes ausreichend beherrschbar sei und innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden. Ein bundesweiter Abschiebungsstopp konnte nicht erreicht werden, einzelne Länder haben jedoch ihre Abschiebepraxis revidiert.
Von dem Abschiebungsstopp ausgenommen sind Personen, die wegen Straftaten von einigem Gewicht verurteilt worden sind oder die eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit unseres Landes darstellen. „Diese Menschen können den Schutz unseres Landes nicht in Anspruch nehmen“, sagte Studt.
Hintergrund:
Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern mit § 60a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes die Möglichkeit eingeräumt, die Abschiebung von Menschen in bestimmte Staaten aus humanitären Gründen für längstens drei Monate auszusetzen.
Aufgrund der aktuell angespannten und teils unklaren Sicherheitslage kann derzeit nicht mehr sichergestellt werden, dass ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Standards in Sicherheit und Würde zurückgeführt werden können. Ein Abschiebungsstopp war daher aus humanitären Gründen geboten.
So stellte der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) auf Anfrage der Bundesregierung im Dezember 2016 fest, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen und eine Konkretisierung sicherer Gebiete auf Grund der volatilen Sicherheitslage nicht möglich sei. Meldungen über den Anschlag am 7. Februar 2017 auf den Supreme Court in Kabul mit 20 getöteten Zivilisten und der Jahresbericht 2016 der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) mit einem Rekordniveau von zivilen Opfern seit 2009 bekräftigen die bestehenden Bedenken.
Die unter den Schutz des Abschiebungsstopps fallenden Menschen bleiben ausreisepflichtig, ihre Ausreise wird aber während der Gültigkeit des Abschiebestopps nicht erzwungen.
Zum 31. Januar 2017 waren in Schleswig-Holstein knapp 800 afghanische Staatsangehörige ausreisepflichtig. 5.171 Verfahren von in Schleswig-Holstein wohnenden afghanischen Staatsangehörigen waren zu diesem Zeitpunkt noch beim BAMF anhängig; in diesen Fällen steht also noch die behördliche Entscheidung und im Anschluss daran ggf. deren gerichtliche Überprüfung aus.
Links:
Pressemitteilung der Nordkirche: https://www.nordkirche.de/pressestelle/pressemitteilungen/detail/dankbarkeit-fuer-humanitaere-entscheidung-schleswig-holsteins.html
Pressemitteilung vom 6. Februar zum gleichen Thema: http://www.martinhabersaat.de/themen/sonstiges/fluechtlinge-aus-afghanistan/