Feierstunde in Wentorf
Auf den Tag genau 70 Jahre nach der Feststellung des Parlamentarischen Rates, dass das Grundgesetz eine Mehrheit der Länderparlamente gefunden hatte – bis auf Bayern hatten alle zugestimmt – wurde dieses Jubiläum in der Gemeinde Wentorf mit einer Feierstunde begangen. Das Blasorchester der 8. Klassen des Gymnasiums Wentorf sorgte für die Untermalung, das Geschichtsprofil der 11. Klassen hatte eine Ausstellung vorbereitet. Redner waren der stv. Bürgervorsteher Jens Gering und der örtliche Landtagsabgeordnete Martin Habersaat.
Hier das Manuskript der Festrede von Martin Habersaat:
Die Entstehung des Grundgesetzes
Präambel 1949
Im BewuĂźtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk
in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern,
um dem staatlichen Leben fĂĽr eine Ăśbergangszeit eine neue Ordnung zu geben,
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch fĂĽr jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
Am 23. Mai 1949, heute vor exakt 70 Jahren, konnte der Parlamentarische Rat feststellen, dass sein am 8. Mai 1949, exakt vier Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, vorgelegter Entwurf fĂĽr ein Grundgesetz durch die Mehrheit der Landesparlamente angenommen worden war.
Als erstes fällt der Gottesbezug ins Auge. Als Schleswig-Holstein sich 2016 eine neue Landesverfassung gegeben hat, hat die Diskussion um den Gottesbezug viele wichtigere Themen in den Schatten gestellt. Deshalb will ich darauf nur kurz eingehen: In der Paulkirchenverfassung von 1849 und in der Weimarer Reichsverfassung -die dieses Jahr im August 100 Jahre alt wird- war noch kein Gottesbezug enthalten. In unserer Landesverfassung auch nicht. 1949 entschied man sich dafür, um die Begrenztheit menschlichen Tuns und Demut vor Höherem in der Präambel zu formulieren.
Die Landesparlamente hatten dem Entwurf des Parlamentarischen Rates mehrheitlich zugestimmt. Baden-Württemberg war bis 1952 noch dreigeteilt. Das Saarland stieß erst 1957 zur Bundesrepublik. Bayern war überstimmt worden. Im dortigen Landtag war die Abstimmung 64:101 ausgegangen. Die regierende CSU empfand das Grundgesetz als Angriff auf die Eigenständigkeit Bayerns und als zu wenig christlich. Die notwendige Zweidrittelmehrheit gab es auch ohne Bayern und der Bayrische Landtag beschloss mit den Stimmen der CSU immerhin, die Ablehnung des Grundgesetzes mit einem Bekenntnis zur Bundesrepublik zu ergänzen. Damit war in Deutschland auch die Todesstrafe abgeschafft, wenngleich sie aus der Hessischen Landesverfassung erst 2018 gestrichen wurde.
Die Teilung Deutschlands wurde in der Präambel erwähnt, für die Wiedervereinigung wurden zwei alternative Pfade im Grundgesetz angelegt: Artikel 23 sah die Möglichkeit eines Beitritts zum Grundgesetz vor, Artikel 146 die Möglichkeit einer neuen, gemeinsamen Verfassung. Übrigens noch heute:
Art 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands fĂĽr das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine GĂĽltigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Nächstes Jahr feiern wir 30 Jahre Wiedervereinigung. Dann kann man gut darüber diskutieren, ob eine Wiedervereinigung nach Artikel 146 nicht auch Vorteile gehabt hätte.
Zurück ins Jahr 1949. Der Krieg war vorbei, der Hungerwinter 1946/47 überstanden. Die Welt ahnte, vor welchen Konflikten sie künftig stehen würde. Der Kalte Krieg war am Horizont zu sehen, die deutsche Teilung sein deutlichstes Zeichen. Man hätte statt den Landesparlamenten auch die Bevölkerung abstimmen lassen können, wie es in Artikel 146 ja angelegt war. Ich glaube, man tat es aus zwei Gründen nicht: Die Präambel betont die Vorläufigkeit des Unternehmens. Man hatte das Werk „Grundgesetz“ genannt und nicht „Verfassung“, weil eine solche vom gesamten deutschen Volk beschlossen werden sollte. Und der zweite Grund: Die Weimarer Republik hatte sich als Demokratie ohne allzu viele Demokraten erwiesen, so ganz traute man dem Volk vielleicht noch nicht. Das ist auch eine oft zu lesende Erklärung auf die Frage, warum das Grundgesetz nur sehr wenige direktdemokratische Elemente enthält. Neben Artikel 146 gibt es da nur
Art 29
 (2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
An diesem Paragrafen scheiterte 1996 die Vereinigung von Berlin und Brandenburg, weil die Bevölkerung Brandenburgs nicht mitmachte. Das ist der erste Punkt, der bei immer wieder auftauchenden Gedankenspielen zu einem Nordstaat bedacht werden sollte.
Konsequenzen aus den Erfahrungen des Scheiterns von Weimar waren auch der Einstieg ins Grundgesetz mit den Menschenrechten und die sogenannte Ewigkeitsklausel.
Die Ewigkeitsklausel
Art 79
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Art 1
(1) Die WĂĽrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schĂĽtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeĂĽbt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Der letzte Absatz ist sehr geeignet, die Phantasie von SchĂĽlerinnen und SchĂĽlern im Geschichts- oder Politikunterricht anzuregen.
III. Die Mamas und die Papas
Was war das fĂĽr eine Gruppe, die da 1949 im Bonner Naturkundemuseum ein Provisorium entwickelte, das jedes der Gruppenmitglieder ĂĽberleben sollte?
Vorbereitet wurde die Arbeit des Parlamentarischen Rates durch einen Konvent von Länderdelegierten und Rechtsexperten auf Herrenchiemsee. Man tagte vom 10. bis 23. August 1948 im Auftrag der Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder und legte einen 95seitigen Entwurf vor. Die Ministerpräsidenten wollten sich eigentlich auf nichts festlegen, was den Zuschnitt Deutschlands verstetigen konnte. Es war ein Kompromiss mit den Besatzungsmächten, den provisorischen Charakter zu betonen.
Dem Parlamentarischen Rat gehörten 65 Vertreter der Landesparlamente und fünf Berliner ohne Stimmrecht an. Ein paar Mitglieder sehen wir uns genauer an:
Vorsitzender war Konrad Adenauer (CDU, 73). Von 1917 bis 1933 und 1945 war er Oberbürgermeister von Köln gewesen. Adenauer, dessen eigentliche Karriere noch vor ihm liegt, war das drittälteste Mitglied des Parlamentarischen Rates. Alterspräsident ist der Hamburger SPD-Vertreter Adolph Schönfelder (74).
Das jüngste Mitglied war Caspar Seibold (CSU, 35). Ihn hätte man noch bis 1995 als Zeitzeugen befragen können. Das letzte lebende Mitglied des Parlamentarischen Rates war ebenfalls ein Bayer: Hannsheinz Bauer (SPD) starb 2005 im Alter von 96 Jahren.
Viele prominente Namen finden sich unter den Mitgliedern, und diese hatten bis dahin sehr unterschiedliche Wege genommen: Fraktionsvorsitzender der FDP war Theodor Heuss, der spätere Bundespräsident. Er war 1933 für die Deutsche Staatspartei Mitglied des Reichtags und hatte dem Ermächtigungsgesetz zugestimmt. Er traf nun den ehemaligen Reichtagspräsidenten Paul Löbe aus Berlin, der 1933 mit der SPD dagegen gestimmt hatte und kurz danach ins KZ Breslau verschleppt wurde. Löbe wurde später Alterspräsident des ersten Bundestages.
Das Land Schleswig-Holstein entsandte vier Vertreter, keiner davon aus den Kreisen Herzogtum Lauenburg oder Stormarn: Dabei waren der CDU-Landesvorsitzende Carl Schröter, der Jurist und spätere Grundgesetz-Kommentator Hermann von Mangoldt, ebenfalls CDU und die beiden Sozialdemokraten Rudolf Katz, später Justiz- und Bildungsminister und Andreas Gayk, langjähriger Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel.
Das waren bisher nur Männer – die oft zitierten Väter des Grundgesetzes. Das Grundgesetz hatte aber auch Mütter, und zwar genau so viele, es Männer aus Schleswig-Holstein gab: vier. Zum Vergleich: Sechs Adolfs (Adolph), sechs Friedrichs (Fritz) und fünf Hermanns im Parlamentarischen Rat standen vier Frauen gegenüber, die hier alle kurz vorgestellt werden können.
Die Sozialdemokratin Frieda Nadig war ehren- und später hauptamtlich in der Arbeiterwohlfahrt aktiv, wurde nach dem Krieg Bundestagsabgeordnete für Bielefeld. Nach ihr ist heute unter anderem eine Straße in Norderstedt benannt. Interessant ist, mit welchen Forderungen sie sich im Parlamentarischen Rat nicht durchsetzen konnte: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auf der einen Seite und die Gleichstellung von unehelichen mit ehelichen Kindern auf der anderen. Manche Themen brauchen länger…
Helene Weber war eine katholische Frauenrechtlerin, die vor dem Krieg in der Zentrumspartei und danach in der CDU aktiv war, wo sie zu den Mitgebegründerinnen der heutigen Frauenunion gehörte. 1920 war sie als Ministerialrätin im Preußischen Ministerium für Volkswohlfahrt die erste Frau in dieser Position, 1933 wurde sie von den Nationalsozialisten aus dem Dienst entlassen.
Wenn in den Parteien seinerzeit über Quoten diskutiert wurde, ging es übrigens nicht um Männer und Frauen, sondern primär um Katholiken und Protestanten. Bei den ersten Bundesregierungen wurde darauf noch streng geachtet. Die einzige Fraktion im Parlamentarischen Rat, die einen Mann und eine Frau entsandte und nach heutiger Sicht quotiert erschien, kam vom katholischen Zentrum. Die Frau war Helene Wessel, 1949 Zentrum-Vorsitzende und damit die erste Frau an der Spitze einer Partei in der Bundesrepublik Deutschland. Sie kam aus der Frauenarbeit der katholischen Kirche. In der Folge trat sie mit dem späteren Bundespräsidenten Gustav Heinemann über die Gesamtdeutsche Volkspartei der SPD bei.
Einen spannenden Lebenslauf mit einem Kampf bis zum Abitur und einer Phase als einziger Jura-Studentin an der Universität Marburg kann man ĂĽber Elisabeth Selbert nachlesen. 1930 promovierte sie ĂĽber „ZerrĂĽttung als Ehescheidungsgrund“ – fĂĽr die damalige Zeit ein sehr fortschrittlicher Gedanke, der sich erst viel später durchsetzte. Bis 1977 galt in Deutschland das Schuldprinzip. Selbert gehörte dem Hessischen Landtag an, wurde dort aber nicht als Delegierte fĂĽr den Parlamentarischen Rat nominiert. Der damalige SPD-Vorsitzende Kurt Schumacher setzte sich erfolgreich fĂĽr eine Nominierung durch Niedersachsen ein. „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Dieser Satz in Artikel 3 des Grundgesetzes war Selberts Vorschlag. Bevor er eine Mehrheit fand, mussten sie und die anderen Frauen gemeinsam mit verschiedenen Frauenorganisationen erst eine breite Ă–ffentlichkeitskampagne starten. Mitte Januar 1949 ĂĽbernahm der Hauptausschuss diesen Vorschlag.
Die Stärken des Grundgesetzes
Die größten Stärken des Grundgesetzes – die Menschenwürde als Ausgangspunkt und die Ewigkeitsklausel, sind bereits angesprochen worden. Das Grundgesetz liefert zudem Hilfestellungen für eine wehrhafte und stabile Demokratie – über das bereits erwähnte Recht zum Widerstand hinaus. Es stärkt die Rolle der Parteien und verpflichtet sie zugleich auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
Art 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP), die vom Bundesverfassungsgericht als Nachfolgepartei der NSDAP eingestuft wurde, verboten. 1956 folgte die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), die eine „Diktatur des Proletariats“ errichten wollte. Jahrzehntelang gab es einen Streit um ein NPD-Verbot, der 2017 mit einer Ablehnung des Verbotsantrags durch das Bundesverfassungsgericht endete. Die Richter sahen zwar eine verfassungsfeindliche Gesinnung, fanden aber auch, dass die NPD inzwischen zu klein und unbedeutend für ein Verbot geworden sei. Wo die Mitglieder wohl alle geblieben sind?
Art 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Art 63
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
Art 67
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
Die 5-Prozenthürde ist nicht Teil des Grundgesetzes, sondern in Wahlgesetzen verankert. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich bestätigt, dass sie nicht dem Grundgesetz widerspricht. Diese Regelungen zusammen führten dazu, dass die Bundesrepublik Deutschland bisher von 22 Bundesregierungen mit sieben Kanzlern und einer Kanzlerin regiert wurde. Zum Vergleich: Italien brachte es in der Zeit auf 64 Regierungen mit immerhin 29 Ministerpräsidenten.
Das ist auch ein Verdienst des konstruktiven Misstrauensvotums. Es ist in Deutschland – anders als in Ă–sterreich, wo das Thema gerade sehr aktuell ist – nicht möglich, einen Kanzler oder eine Kanzlerin abzuwählen, ohne die Mehrheit fĂĽr die Nachfolge beisammen zu haben. Zweimal wurde das Instrument versucht – 1972 fehlten Rainer Barzel zwei Stimmen, um Willy Brandt abzulösen und dessen Ostpolitik zu verhindern. Zehn Jahre später wechselte die FDP den Koalitionspartner und Helmut Kohl löste Helmut Schmidt ab.
Das Parteiensystem ist vergleichsweise stabil, gleichzeitig aber auch in Bewegung. 1949 reichte es noch, in einem Land ĂĽber die 5-ProzenthĂĽrde zu kommen. Neben CDU/CSU, SPD und FDP gab es Abgeordnete von KPD, Bayernpartei, Deutscher Partei, Zentrumspartei und anderen – sogar einen SSW-Abgeordneten. Ăśbrig blieben fĂĽr lange Zeit CDU/CSU, SPD und FDP. 1983 kamen die GrĂĽnen dazu und mit ihnen viele Engagierte aus der AuĂźerparlamentarischen Opposition. Nach der Wiedervereinigung kam die PDS in den Bundestag, die 1997 mit der WASG zur Partei „Die Linke“ fusionierte. Mir ist bewusst, dass die Linke in ihrer Geschichte nicht unkritisch zu sehen ist. Aber man stelle sich das ostdeutsche Befinden vor, wenn es geheiĂźen hätte: Unser Grundgesetz, unser Wirtschaftssystem, unsere Parteien. Noch so ein Thema fĂĽr später. Seit 2017 stellt nun auch die AfD eine Fraktion im Deutschen Bundestag. Bleibt sie langfristig erhalten und will sie sich in das demokratische System dieser Republik integrieren? Wir werden sehen …
Der Spiegel (19/2019) nennt unser System eine „angeschnallte Demokratie“. Dazu gehört auch ein Zwang zum Kompromiss. Wir haben ein Verhältniswahlrecht, das in der Regel Koalitionen erforderlich macht, in einigen Ländern und vielleicht eines Tages im Bund sogar zwischen mehr als zwei Partnern. Und es gibt einen zweiten Zwang zum Kompromiss.
Art 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daĂź ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates fĂĽr die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter AusschuĂź einberufen wird.
26 Prozent der jungen Erwachsenen im Osten und 23 Prozent im Westen gaben bei einer Studie in diesem Jahr an, dass es „einen starken Führer“ geben sollte, „der sich nicht um Parlamente und Wahlen kümmern muss“. Das ist eine erschreckend hohe Zahl für einen Staat, der gewissermaßen auf Kompromissen gegründet ist. Zeit für ein Lob des Kompromisses, laut Duden eine „Übereinkunft durch gegenseitige Zugeständnisse“: Gerade in der Politik sind Kompromisse oft nicht der Mittelwert aus zwei Positionen, sondern mit neuen Wegen und Ansätzen verbunden. Kompromisse, die von allen Beteiligten akzeptiert werden, können Konflikte entschärfen und Krisen verhindern. Wenn sich Menschen frei entfalten, was wir wollen, entstehen viele unterschiedliche Gruppen und Interessen. Und niemand will in einem Staat leben, in dem die einen gewinnen und die anderen verlieren. Und wie machen wir das? Mit Kompromissen.
Von Dolf Sternberger stammt der Begriff des „Verfassungspatriotismus“, der wunderbar zum heutigen Anlass passt. Auch ĂĽber den Kompromiss hat er Kluges geschrieben: „Das Wesen der Politik unter freien und duldsamen, daher auch zur Selbstbeschränkung bereiten Menschen – das Wesen solcher Politik ist die Bereitschaft zum KompromiĂź, zum aufrichtigen KompromiĂź. Wenn aber der KompromiĂź herrschen soll, so kann man mit den Feinden des Kompromisses, den ,KompromiĂźlosen‘ oder Fanatikern, keinen KompromiĂź zulassen. Kein KompromiĂź mit den Feinden des Kompromisses!“
Nachbesserungen
Gleichstellung
In Sachen Gleichstellung von Mann und Frau war ja durch den Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ alles geregelt. Oder nicht? Bei manchem Verfassungsgrundsatz dauert es etwas länger, bis er Gesetzesrealität wird bzw. so richtig im Leben ankommt. Franz-Josef Wuermeling war von 1953 bis 1962 Familienminister, vertrat ein konservatives Familienbild und die damals nicht unübliche Auffassung, dass es nun einmal ein Familienoberhaupt -den Ehemann und Vater- geben müsse, das die letzte Entscheidung trifft. Wuermeling: „Wenn das Familienoberhaupt als Inhaber und Träger der Autorität als Ersatz einer fehlenden Einigung von Mann und Frau entscheidet, so tut er das nicht im eigenen Namen, sondern Kraft eines Amtes innerhalb der Familienordnung.“ Bis 1958 hatte der Mann das Recht auf diesen sogenannten Stichentscheid. Bis 1962 brauchten Frauen die Erlaubnis ihres Mannes für das Eröffnen eines Bankkontos. Bis 1977 brauchte die Ehefrau die Erlaubnis ihres Mannes zur Aufnahme einer Arbeit. Vergewaltigung in der Ehe war bis 1997 laut Gesetz nicht möglich. Gegen diese Gesetzesänderung haben auch heute noch aktive Politiker gestimmt. 1993 wurde mit Heide Simonis die erste Frau Ministerpräsidentin eines Bundeslandes. 2004 zog die erste Frau in den Vorstand eines Dax-Unternehmens ein. 2005 wurde Angela Merkel die erste Bundeskanzlerin. 2013 gab es im Bundestag einen Frauenanteil von 36,5 Prozent, 2017 nur noch von 30,5 Prozent. Strittig ist in der Politik, ob das ein Problem der Gleichstellung ist. Die einen meinen, Frauen hätten ja dieselben Rechte, das müsse aber nicht zur selben Repräsentanz führen. Die anderen finden, man müsse jetzt mit neuen Gesetzen nachhelfen. 2019 beschloss der Landtag in Brandenburg ein Parité-Gesetz, das gleich viele Männer und Frauen in den Parlamenten zum Ziel hat. Ob es der Verfassung entspricht, wird überprüft. Danach wird vermutlich auch über die Verfassung zu diskutieren sein.
 Klimaschutz
Seit 1994 ist der Umweltschutz ein im Grundgesetz verankertes Staatsziel. Eine Kommission zur Überarbeitung des Grundgesetzes nach der Deutschen Einheit brachte das „Fenster der Gelegenheit“, das es in der Politik manchmal braucht, zu dieser Ergänzung.
Art 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Die Förderung erneuerbarer Energien, die Sicherung wertvoller Biotope oder eine ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft – alles da. Oder? Wie verbindlich ist dieses Staatsziel? Muss Deutschland sich für das weltweite Klima einsetzen und auf Kohleverstromung verzichten? Möglicherweise sogar dann, wenn andere das nicht tun? Was ist, wenn künftige Generationen das Gefühl haben, der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen reiche nicht aus? Dürfen die dann streiken, sogar während der Schulzeit? Oder schicken wir sie nach Hause und sagen: „Wir haben verstanden.“ Haben
Religion
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Und wenn nun bei der ReligionsausĂĽbung KopftĂĽcher getragen werden?
Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ĂĽber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Die Kirchen haben das Recht, Einfluss auf den Religionsunterricht zu nehmen. Die katholische Kirche hat das Recht, gute Katholiken auszubilden. Ein religionskundlicher Unterricht unter Einbeziehung von Religionsexperten unterschiedlicher Konfessionen ist nur auf freiwilliger Basis möglich. Übrigens wird die ungestörte Religionsausübung Mitgliedern aller Religionen gewährleistet. Warum müssen die Länder dann zum Beispiel noch keinen Islamunterricht anbieten? Und hätte ein deutschsprachiger Islamunterricht in der Schule nicht viele Vorteile?
Pressefreiheit
Wer kennt Rezo?
Und wer kannte ihn vor dem gestrigen Tag?
FĂĽnf Millionen Menschen haben das Video in wenigen Tagen angeklickt. Und jede hier im Saal kann Medien nicht nur konsumieren, sondern selbst senden.
Artikel 5 regelt die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Und wie ist das im Internet? Wolfgang Schäuble hat das Recht auf Anonymität im Internet hinterfragt. An anderer Stelle gab es lebhafte Diskussionen um das Urheberrecht in der heutigen Zeit. Möglicherweise braucht unsere Gesetzgebung ausgehend vom Grundgesetz, ein Update.
Noch ein paar Denkanstöße in Kürze:
- Die Kinderrechte sind noch nicht im Grundgesetz verankert. Wie würden unsere Schulen aussehen, wenn es ein Grundrecht auf Bildung gäbe?
- Enteignung ist zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Warum dient der Bau einer Autobahn dem Wohl der Allgemeinheit mehr als die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum? Die Weimarer Verfassung kannte noch ein Recht auf Wohnung.
- Aus den Persönlichkeitsrechten in Artikel 2 (Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt) hat das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt. Damals wurde um die Volkszählung gestritten. Es ging um das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das klingt heute fast witzig. Wie ist das in Zeiten von Big Data?
Nichts ist so gut, dass es nicht verbessert werden könnte. Dafür wird es engagierte Menschen und Kompromissbereitschaft brauchen. Politik auf dieser Grundlage macht Spaß – das kann ich nur empfehlen. Und ich weiß, dass es solche Menschen in allen Wentorfer Parteien gibt und diese sich alle über weitere Mitmacher freuen.
Der neue Artikel 23 nach der Wiedervereinigung lautet ĂĽbrigens so:
Art 23
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet.
Sonntag ist Europawahl!
Ich bedanke mich fĂĽr die Ehre, heute hier sprechen zu dĂĽrfen und fĂĽr Ihre Aufmerksamkeit!