SATZUNG
des SPD-Kreisverbands Stormarn
im SPD-Landesverband Schleswig-Holstein
§ 1 Allgemeines
(1) Der Kreisverband Stormarn umfasst das Gebiet des Kreises Stormarn.
(2) Er ist Unterbezirk im Sinne des Organisationsstatuts der SPD
(3) Sein Sitz ist in Bad Oldesloe
§ 2 Parteizugehörigkeit
(1) Für die Mitgliedschaft in der SPD gelten die Bestimmungen des
Organisationsstatuts der SPD in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Gliederung
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine.
(2) Ein Ortsverein umfasst das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden. Er
kann auch das Gebiet eines Amtes (Amts-Ortsverein) umfassen. Es sollen
mindestens 10 Mitglieder vorhanden sein.
(3) Über die Abgrenzung der Ortsvereine entscheidet der Kreisvorstand nach
politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.
(4) Unterhalb der Ebene eines Ortsvereins können Ortsabteilungen gebildet werden.
§ 4 Parteiämter
(1) Für Parteiämter gelten die Vorschriften des Organisationsstatuts und der Satzung
des Landesverbandes Schleswig-Holstein.
(2) In Funktionen der Partei müssen Frauen und Männer mindestens zu je 40 Prozent
vertreten sein. In Funktionen der Partei sollen möglichst 10 Prozent
VertreterInnen im Juso-Alter vertreten sein.
(3) Mitglieder, die öffentliche Wahlämter oder Mandate innehaben, leisten neben
ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge (Mandatsabgaben).
Die Regelungen der jeweils geltenden Finanzordnung (FO) der Partei sind
anzuwenden.
(4) Mitglieder des Kreisverbandes der SPD, die in Wahrnehmung öffentlicher Ämter
und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Tantiemen
oder ähnliche Bezüge erhalten, haben von ihren Bezügen mindestens 30 Prozent
an die Parteigliederung der entsprechenden Ebene abzuführen.
§ 5 Geschäftsjahr und Berichterstattung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Kreisvorstand erstellt einen Kassenbericht, der jeweils zum 15. des folgenden
Jahres an den Landesverband versandt wird. Darüber hinaus wird alle 2 Jahre dem
Kreisparteitag ein schriftlicher Geschäftsbericht vorgelegt.§ 6 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
– der Kreisparteitag
– der außerordentliche Kreisparteitag
– der Kreisvorstand
– die RevisorInnen
– die Schiedskommission
II. Der Kreisparteitag
§ 7 Stellung und Aufgaben
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes Stormarn der SPD.
(2) Der Kreisparteitag ist zuständig für alle politischen, organisatorischen und
personellen Entscheidungen auf Kreisebene.
(3) Der Kreisparteitag kontrolliert die Zusammenarbeit des Kreisvorstandes mit dem
Landesverband, benachbarten Kreisverbänden, den Ortsvereinen und den
Arbeitsgemeinschaften der SPD sowie den Gewerkschaften und befreundeten
Verbänden.
(4) Der Kreisparteitag ist insbesondere zuständig für
– die Beschlussfassung über die Satzung des Kreisverbandes
– die Wahl und Kontrolle des Kreisvorstandes
– die Wahl und Kontrolle der RevisorInnen
– die Wahl der Schiedskommission
– die Wahl und Kontrolle der Delegierten zum Landesparteitag
– die Wahl und Kontrolle der Delegierten zum Landesparteirat
– die Entgegennahme und Diskussion der Berichte der Funktions- und
Mandatsträger*innen
– die Beratung und Beschlussfassung über die Anträge.
(5) Der Kreisparteitag ist berechtigt, jede*n Funktions- und Mandatsträger*in im
Kreisverband über seine / ihre Tätigkeit für und in der Partei zu befragen.
(6) Für Kreiswahlkonferenzen gelten darüber hinaus die jeweils gültigen
Bestimmungen des Gemeinde-, Kreis- und Landeswahlgesetzes.
§ 8 Zusammensetzung
(1) Der Kreisparteitag besteht aus den Delegierten der Ortsvereine, der
Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes, der Projektgruppen des
Kreisverbandes und der Foren des Kreisverbandes.
Jeder Ortsverein entsendet
– bei 10 oder weniger Mitgliedern einen Delegierten
– bei 11 bis 30 Mitgliedern zwei Delegierte
– darüber hinaus pro angefangene 30 Mitglieder je einen Delegierten.
Ortsvereine, die sich nach § 3 zusammenschließen, erhalten für den Zeitraum
von drei Jahren ein zusätzliches Grundmandat.Jede/s Arbeitsgemeinschaft, Forum, Projektgruppe entsendet zwei Delegierte.
Diese dürfen nicht gleichzeitig Delegierte in ihrem Ortsverein sein.
(2) Die Delegierten dürfen für längstens 2 Jahre gewählt werden.
(3) Delegierte mit beratender Stimme sind:
– die Mitglieder des Kreisvorstands
– die Revisor*innen
– die Mitglieder der Kreistagsfraktion
– die MdL und MdB des Kreisverbandes
– die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen
– die Stormarner Mitglieder des Landesvorstandes
– die Stormarner Mitglieder des Landesparteirates, sofern sie nicht bereits
Delegierte nach § 8(1) sind.
§ 9 Einberufung und Tagung
(1) Ein Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr statt. Er soll vor jedem
Landes- und Bundesparteitag so rechtzeitig einberufen werden, dass die Anträge
des Kreisparteitages fristgerecht eingereicht werden können.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand, schriftlich durch Versand oder
in digitaler Form.
(3) Die Einberufung zu einem ordentlichen KPT erfolgt unter Bekanntgabe der
vorläufigen Tagesordnung mindestens 6 Wochen vorher.
(4) Die Einberufung eines außerordentlichen KPT erfolgt
– auf Beschluss des KV (2/3-Mehrheit) oder
– auf Antrag von mindestens 5 Ortsvereinen und / oder Arbeitsgemeinschaften,
Foren, Projektgruppen.
Die Ladungsfrist beträgt bei gleichzeitiger Mitteilung der vorläufigen
Tagesordnung mindestens zwei Wochen.
(5) Der Kreisparteitag wählt ein vierköpfiges Präsidium, dem kein Mitglied des
Kreisvorstandes angehören soll.
Er beschließt die Tagesordnung. Die Eröffnung des Kreisparteitages und die
Leitung der Wahl des Präsidiums erfolgt durch ein Mitglied des Kreisvorstandes.
(6) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde,
und mehr als die Hälfte, der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
(7) Über den Kreisparteitag ist ein Protokoll zu führen, das mindestens enthalten
muss:
– Tag, Ort, Tagesordnung, Beschlüsse im Wortlaut, Abstimmungs- und
Wahlergebnisse.
– Beschlüsse sind durch zwei Präsidiumsmitglieder zu beurkunden.
– Das Protokoll ist spätestens acht Wochen nach dem Kreisparteitag an die
Ortsvereine, Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Foren schriftlich durch
Versand oder in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
– Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht spätestens vier Wochen nach
Bekanntgabe widersprochen wird. Über Widersprüche entscheidet der nächste
Kreisparteitag.§ 10 Anträge und Abstimmungen
(1) Alle Anträge und Berichte müssen mindestens drei Wochen vor dem
Kreisparteitag beim Kreisvorstand eingegangen sein. Sie müssen den Delegierten
mindestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag über den Ortsverein schriftlich
durch Versand oder in digitaler Form bekannt gegeben werden.
(2) Antragsberechtig sind:
– jeder Ortsverein
– der Kreisvorstand
– Arbeitsgemeinschaften, sofern sie im Kreisverband vertreten sind,
Projektgruppen und Foren
– die RevisorInnen für ihre Aufgabenbereiche
(3) Initiativanträge zu aktuellen, dringlichen Fragen, die erst während des Parteitages
gestellt werden, können erst beraten werden, wenn der Kreisparteitag die
Dringlichkeit bejaht.
(4) Änderungsanträge können von jeder*m Delegierten jederzeit gestellt werden.
(5) Der Kreisparteitag entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 11 Wahlen
(1) Grundsätzlich wird bei allen Wahlen darauf geachtet, dass satzungsgemäß die
Geschlechterquote eingehalten wird. Darüber hinaus soll auch die Jugendquote
eingehalten werden.
(2) Für Wahlen gilt die Wahlordnung der SPD mit folgenden Ergänzungen:
(3) Die des Kreisvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt:
1. der / die Kreisvorsitzende in Einzelwahl oder
zwei gleichberechtigte Vorsitzende (Doppelspitze),
davon eine Frau, in Listenwahl
2. zwei stellvertretende Kreisvorsitzende in Listenwahl
3. der/die Schatzmeister*in in Einzelwahl
4. der/die Schriftführer*in in Einzelwahl
(4) Die weiteren Mitglieder werden anschließend in einer Listenwahl nach § 8 der
Wahlordnung der SPD gewählt.
Im ersten Wahlgang ist nur gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erreicht hat. Bei der Feststellung der für jedes Geschlecht geltenden Mindestzahl
werden die in der vorhergehenden Einzelwahl gewählten Männer und Frauen
berücksichtigt.
(5) Präsidium und Kommissionen können offen gewählt werden, wenn niemand
widerspricht.
(6) Vor jeder Wahl findet auf Verlangen eine Personaldebatte statt.(7) Vor jedem Landesparteitag werden Delegierte von einem Kreisparteitag neu
gewählt, spätestens jedoch alle 2 Jahre.
Dies geschieht per Listenwahl auf einem Stimmzettel.
Gewählt sind in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen die ersten 40% der
jeweiligen Liste. Unter den verbleibenden Kandidat*innen sind, unabhängig vom
Geschlecht, diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Wird ein außerordentlicher Landesparteitag so kurzfristig angesetzt, dass
Ladungsfristen nicht eingehalten werden können, gelten die zuletzt Gewählten als
Delegierte.
III. Der Kreisvorstand
§ 12 Zusammensetzung und Stellung
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
– dem*r Kreisvorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,
davon eine Frau
– zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden
– dem*r Schatzmeister*in
– dem*r Schriftführer
– maximal 7 Beisitzer*innen
Der Kreisparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein/e Vorsitzende*r oder
aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen.
Die Regelungen des Organisationsstatuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung,
die den bzw. die Vorsitzende*n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden
entsprechend.
Die Aufgabenbereiche legt der Kreisvorstand fest
(2) Positionen im Kreisvorstand müssen mit mindestens 40% Frauen und Männern
und sollen mit mindestens 10 % VertreterInnen im Juso-Alter besetzt sein.
(3) Der Kreisvorstand ist nur dem Kreisparteitag verantwortlich.
(4) Er wird für die Dauer von zwei Jahren von einem Kreisparteitag gewählt.
(5) Der Kreisvorstand setzt einen geschäftsführenden Kreisvorstand ein. Seine
Zuständigkeit regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.
§ 13 Aufgaben
(1) Aufgaben des Kreisvorstandes sind insbesondere:
– die politische Organisation und geschäftliche Leitung des Kreisverbandes,
– die Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages,
– die Einberufung und Vorbereitung der Kreisparteitage.
(2) Der Kreisvorstand oder die von ihm Beauftragten können Berichte der
nachgeordneten Gliederungen anfordern. Sie haben das Recht, an allen
Zusammenkünften der nachgeordneten Organe beratend teilzunehmen und bei
Differenzen, die die zuständigen Organe handlungsunfähig machen, eine
Entscheidung herbeizuführen.(3) Für Kassen- und Bankgeschäfte haben der/die Kreisvorsitzende*n und der/die
Schatzmeister*in Einzelvollmacht. Diese Befugnis kann dem hauptamtlichen
Mitarbeiter durch schriftliche Einzelvollmacht der o.g. Bevollmächtigten
übertragen werden.
(4) Der Kreisvorstand lädt zur Information und bei Bedarf, jedoch mindestens einmal
jährlich, zu einer Mitgliederkonferenz ein.
(5) Der Kreisvorstand benennt in Abstimmung mit den Ortsvereinen der jeweiligen
Region eine/n Beauftragten für Regionalarbeit (Regionalbetreuer*in). Die/der
Regionalbetreuer*in muss nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein.
(6) Der Kreisparteitag kann dem Vorstand weitere Aufgaben zuweisen.
IV. Die RevisorInnen
§ 14 Wahl und Aufgaben
(1) Der Kreisparteitag wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisor*innen, die
nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Revisor*innen haben die Kassengeschäfte und die wirtschaftliche Verwendung
der Mittel mindestens halbjährlich zu prüfen und aufgetretene Beanstandungen
dem Kreisvorstand sofort mitzuteilen.
(3) Der Bericht der Revisor*innen, der dem Kreisparteitag schriftlich vorliegen muss,
bildet die Grundlage für die Entlastung des Kreisvorstandes.
V. Schlussbestimmungen
§ 15 Öffentlichkeit
Alle Gremien des Kreisverbandes tagen parteiöffentlich. Auf Antrag kann diese
Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten
ausgeschlossen werden.
§16 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung der vorliegenden Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten eines Kreisparteitages. Sie ist nur zulässig, wenn die
Änderung auf der Tagesordnung angekündigt war.
§17 Ergänzende Bestimmungen
Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gelten die Bestimmungen:
– des Parteigesetzes
– der Wahlgesetze
– des Organisationsstatutes der SPD (z.B. Beiträge, Parteizugehörigkeit,
Schiedskommission usw.)
– der Wahl der Schiedskommission der SPD
– der Satzung des Landesverbandes der SPD§18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung vom 25. November 2006 in Kraft,
geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 05. Juli 2014,
geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 02. Juli 2016,
geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 28. August 2021,
geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 16. September 2023,
geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 15. November 2025.