SATZUNG

SATZUNG

des SPD-Kreisverbands Stormarn

im SPD-Landesverband Schleswig-Holstein

§ 1 Allgemeines

(1) Der Kreisverband Stormarn umfasst das Gebiet des Kreises Stormarn.

(2) Er ist Unterbezirk im Sinne des Organisationsstatuts der SPD

(3) Sein Sitz ist in Bad Oldesloe

§ 2 Parteizugehörigkeit

(1) Für die Mitgliedschaft in der SPD gelten die Bestimmungen des

Organisationsstatuts der SPD in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Gliederung

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine.

(2) Ein Ortsverein umfasst das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden. Er

kann auch das Gebiet eines Amtes (Amts-Ortsverein) umfassen. Es sollen

mindestens 10 Mitglieder vorhanden sein.

(3) Über die Abgrenzung der Ortsvereine entscheidet der Kreisvorstand nach

politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.

(4) Unterhalb der Ebene eines Ortsvereins können Ortsabteilungen gebildet werden.

§ 4 Parteiämter

(1) Für Parteiämter gelten die Vorschriften des Organisationsstatuts und der Satzung

des Landesverbandes Schleswig-Holstein.

(2) In Funktionen der Partei müssen Frauen und Männer mindestens zu je 40 Prozent

vertreten sein. In Funktionen der Partei sollen möglichst 10 Prozent

VertreterInnen im Juso-Alter vertreten sein.

(3) Mitglieder, die öffentliche Wahlämter oder Mandate innehaben, leisten neben

ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge (Mandatsabgaben).

Die Regelungen der jeweils geltenden Finanzordnung (FO) der Partei sind

anzuwenden.

(4) Mitglieder des Kreisverbandes der SPD, die in Wahrnehmung öffentlicher Ämter

und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Tantiemen

oder ähnliche Bezüge erhalten, haben von ihren Bezügen mindestens 30 Prozent

an die Parteigliederung der entsprechenden Ebene abzuführen.

§ 5 Geschäftsjahr und Berichterstattung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Kreisvorstand erstellt einen Kassenbericht, der jeweils zum 15. des folgenden

Jahres an den Landesverband versandt wird. Darüber hinaus wird alle 2 Jahre dem

Kreisparteitag ein schriftlicher Geschäftsbericht vorgelegt.§ 6 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:

– der Kreisparteitag

– der außerordentliche Kreisparteitag

– der Kreisvorstand

– die RevisorInnen

– die Schiedskommission

II. Der Kreisparteitag

§ 7 Stellung und Aufgaben

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes Stormarn der SPD.

(2) Der Kreisparteitag ist zuständig für alle politischen, organisatorischen und

personellen Entscheidungen auf Kreisebene.

(3) Der Kreisparteitag kontrolliert die Zusammenarbeit des Kreisvorstandes mit dem

Landesverband, benachbarten Kreisverbänden, den Ortsvereinen und den

Arbeitsgemeinschaften der SPD sowie den Gewerkschaften und befreundeten

Verbänden.

(4) Der Kreisparteitag ist insbesondere zuständig für

– die Beschlussfassung über die Satzung des Kreisverbandes

– die Wahl und Kontrolle des Kreisvorstandes

– die Wahl und Kontrolle der RevisorInnen

– die Wahl der Schiedskommission

– die Wahl und Kontrolle der Delegierten zum Landesparteitag

– die Wahl und Kontrolle der Delegierten zum Landesparteirat

– die Entgegennahme und Diskussion der Berichte der Funktions- und

Mandatsträger*innen

– die Beratung und Beschlussfassung über die Anträge.

(5) Der Kreisparteitag ist berechtigt, jede*n Funktions- und Mandatsträger*in im

Kreisverband über seine / ihre Tätigkeit für und in der Partei zu befragen.

(6) Für Kreiswahlkonferenzen gelten darüber hinaus die jeweils gültigen

Bestimmungen des Gemeinde-, Kreis- und Landeswahlgesetzes.

§ 8 Zusammensetzung

(1) Der Kreisparteitag besteht aus den Delegierten der Ortsvereine, der

Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes, der Projektgruppen des

Kreisverbandes und der Foren des Kreisverbandes.

Jeder Ortsverein entsendet

– bei 10 oder weniger Mitgliedern einen Delegierten

– bei 11 bis 30 Mitgliedern zwei Delegierte

– darüber hinaus pro angefangene 30 Mitglieder je einen Delegierten.

Ortsvereine, die sich nach § 3 zusammenschließen, erhalten für den Zeitraum

von drei Jahren ein zusätzliches Grundmandat.Jede/s Arbeitsgemeinschaft, Forum, Projektgruppe entsendet zwei Delegierte.

Diese dürfen nicht gleichzeitig Delegierte in ihrem Ortsverein sein.

(2) Die Delegierten dürfen für längstens 2 Jahre gewählt werden.

(3) Delegierte mit beratender Stimme sind:

– die Mitglieder des Kreisvorstands

– die Revisor*innen

– die Mitglieder der Kreistagsfraktion

– die MdL und MdB des Kreisverbandes

– die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen

– die Stormarner Mitglieder des Landesvorstandes

– die Stormarner Mitglieder des Landesparteirates, sofern sie nicht bereits

Delegierte nach § 8(1) sind.

§ 9 Einberufung und Tagung

(1) Ein Kreisparteitag findet mindestens einmal im Jahr statt. Er soll vor jedem

Landes- und Bundesparteitag so rechtzeitig einberufen werden, dass die Anträge

des Kreisparteitages fristgerecht eingereicht werden können.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand, schriftlich durch Versand oder

in digitaler Form.

(3) Die Einberufung zu einem ordentlichen KPT erfolgt unter Bekanntgabe der

vorläufigen Tagesordnung mindestens 6 Wochen vorher.

(4) Die Einberufung eines außerordentlichen KPT erfolgt

– auf Beschluss des KV (2/3-Mehrheit) oder

– auf Antrag von mindestens 5 Ortsvereinen und / oder Arbeitsgemeinschaften,

Foren, Projektgruppen.

Die Ladungsfrist beträgt bei gleichzeitiger Mitteilung der vorläufigen

Tagesordnung mindestens zwei Wochen.

(5) Der Kreisparteitag wählt ein vierköpfiges Präsidium, dem kein Mitglied des

Kreisvorstandes angehören soll.

Er beschließt die Tagesordnung. Die Eröffnung des Kreisparteitages und die

Leitung der Wahl des Präsidiums erfolgt durch ein Mitglied des Kreisvorstandes.

(6) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde,

und mehr als die Hälfte, der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.

(7) Über den Kreisparteitag ist ein Protokoll zu führen, das mindestens enthalten

muss:

– Tag, Ort, Tagesordnung, Beschlüsse im Wortlaut, Abstimmungs- und

Wahlergebnisse.

– Beschlüsse sind durch zwei Präsidiumsmitglieder zu beurkunden.

– Das Protokoll ist spätestens acht Wochen nach dem Kreisparteitag an die

Ortsvereine, Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Foren schriftlich durch

Versand oder in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

– Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht spätestens vier Wochen nach

Bekanntgabe widersprochen wird. Über Widersprüche entscheidet der nächste

Kreisparteitag.§ 10 Anträge und Abstimmungen

(1) Alle Anträge und Berichte müssen mindestens drei Wochen vor dem

Kreisparteitag beim Kreisvorstand eingegangen sein. Sie müssen den Delegierten

mindestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag über den Ortsverein schriftlich

durch Versand oder in digitaler Form bekannt gegeben werden.

(2) Antragsberechtig sind:

– jeder Ortsverein

– der Kreisvorstand

– Arbeitsgemeinschaften, sofern sie im Kreisverband vertreten sind,

Projektgruppen und Foren

– die RevisorInnen für ihre Aufgabenbereiche

(3) Initiativanträge zu aktuellen, dringlichen Fragen, die erst während des Parteitages

gestellt werden, können erst beraten werden, wenn der Kreisparteitag die

Dringlichkeit bejaht.

(4) Änderungsanträge können von jeder*m Delegierten jederzeit gestellt werden.

(5) Der Kreisparteitag entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit,

soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 11 Wahlen

(1) Grundsätzlich wird bei allen Wahlen darauf geachtet, dass satzungsgemäß die

Geschlechterquote eingehalten wird. Darüber hinaus soll auch die Jugendquote

eingehalten werden.

(2) Für Wahlen gilt die Wahlordnung der SPD mit folgenden Ergänzungen:

(3) Die des Kreisvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

Nacheinander werden gewählt:

1. der / die Kreisvorsitzende in Einzelwahl oder

zwei gleichberechtigte Vorsitzende (Doppelspitze),

davon eine Frau, in Listenwahl

2. zwei stellvertretende Kreisvorsitzende in Listenwahl

3. der/die Schatzmeister*in in Einzelwahl

4. der/die Schriftführer*in in Einzelwahl

(4) Die weiteren Mitglieder werden anschließend in einer Listenwahl nach § 8 der

Wahlordnung der SPD gewählt.

Im ersten Wahlgang ist nur gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen

erreicht hat. Bei der Feststellung der für jedes Geschlecht geltenden Mindestzahl

werden die in der vorhergehenden Einzelwahl gewählten Männer und Frauen

berücksichtigt.

(5) Präsidium und Kommissionen können offen gewählt werden, wenn niemand

widerspricht.

(6) Vor jeder Wahl findet auf Verlangen eine Personaldebatte statt.(7) Vor jedem Landesparteitag werden Delegierte von einem Kreisparteitag neu

gewählt, spätestens jedoch alle 2 Jahre.

Dies geschieht per Listenwahl auf einem Stimmzettel.

Gewählt sind in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen die ersten 40% der

jeweiligen Liste. Unter den verbleibenden Kandidat*innen sind, unabhängig vom

Geschlecht, diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Wird ein außerordentlicher Landesparteitag so kurzfristig angesetzt, dass

Ladungsfristen nicht eingehalten werden können, gelten die zuletzt Gewählten als

Delegierte.

III. Der Kreisvorstand

§ 12 Zusammensetzung und Stellung

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

– dem*r Kreisvorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden,

davon eine Frau

– zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden

– dem*r Schatzmeister*in

– dem*r Schriftführer

– maximal 7 Beisitzer*innen

Der Kreisparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein/e Vorsitzende*r oder

aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen.

Die Regelungen des Organisationsstatuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung,

die den bzw. die Vorsitzende*n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden

entsprechend.

Die Aufgabenbereiche legt der Kreisvorstand fest

(2) Positionen im Kreisvorstand müssen mit mindestens 40% Frauen und Männern

und sollen mit mindestens 10 % VertreterInnen im Juso-Alter besetzt sein.

(3) Der Kreisvorstand ist nur dem Kreisparteitag verantwortlich.

(4) Er wird für die Dauer von zwei Jahren von einem Kreisparteitag gewählt.

(5) Der Kreisvorstand setzt einen geschäftsführenden Kreisvorstand ein. Seine

Zuständigkeit regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.

§ 13 Aufgaben

(1) Aufgaben des Kreisvorstandes sind insbesondere:

– die politische Organisation und geschäftliche Leitung des Kreisverbandes,

– die Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages,

– die Einberufung und Vorbereitung der Kreisparteitage.

(2) Der Kreisvorstand oder die von ihm Beauftragten können Berichte der

nachgeordneten Gliederungen anfordern. Sie haben das Recht, an allen

Zusammenkünften der nachgeordneten Organe beratend teilzunehmen und bei

Differenzen, die die zuständigen Organe handlungsunfähig machen, eine

Entscheidung herbeizuführen.(3) Für Kassen- und Bankgeschäfte haben der/die Kreisvorsitzende*n und der/die

Schatzmeister*in Einzelvollmacht. Diese Befugnis kann dem hauptamtlichen

Mitarbeiter durch schriftliche Einzelvollmacht der o.g. Bevollmächtigten

übertragen werden.

(4) Der Kreisvorstand lädt zur Information und bei Bedarf, jedoch mindestens einmal

jährlich, zu einer Mitgliederkonferenz ein.

(5) Der Kreisvorstand benennt in Abstimmung mit den Ortsvereinen der jeweiligen

Region eine/n Beauftragten für Regionalarbeit (Regionalbetreuer*in). Die/der

Regionalbetreuer*in muss nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein.

(6) Der Kreisparteitag kann dem Vorstand weitere Aufgaben zuweisen.

IV. Die RevisorInnen

§ 14 Wahl und Aufgaben

(1) Der Kreisparteitag wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisor*innen, die

nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Revisor*innen haben die Kassengeschäfte und die wirtschaftliche Verwendung

der Mittel mindestens halbjährlich zu prüfen und aufgetretene Beanstandungen

dem Kreisvorstand sofort mitzuteilen.

(3) Der Bericht der Revisor*innen, der dem Kreisparteitag schriftlich vorliegen muss,

bildet die Grundlage für die Entlastung des Kreisvorstandes.

V. Schlussbestimmungen

§ 15 Öffentlichkeit

Alle Gremien des Kreisverbandes tagen parteiöffentlich. Auf Antrag kann diese

Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten

ausgeschlossen werden.

§16 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung der vorliegenden Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der

anwesenden Stimmberechtigten eines Kreisparteitages. Sie ist nur zulässig, wenn die

Änderung auf der Tagesordnung angekündigt war.

§17 Ergänzende Bestimmungen

Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen gelten die Bestimmungen:

– des Parteigesetzes

– der Wahlgesetze

– des Organisationsstatutes der SPD (z.B. Beiträge, Parteizugehörigkeit,

Schiedskommission usw.)

– der Wahl der Schiedskommission der SPD

– der Satzung des Landesverbandes der SPD§18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung vom 25. November 2006 in Kraft,

geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 05. Juli 2014,

geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 02. Juli 2016,

geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 28. August 2021,

geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 16. September 2023,

geändert auf dem Ordentlichen Kreisparteitag vom 15. November 2025.